Allgemeine Lagerbedingungen
der Bichler Spedition und Logistik GmbH, der Manfred Bichler Transporte GmbH
und der Bichler Milchlogistik GmbH

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Bichler Spedition und Logistik GmbH, die Manfred Bichler Transporte GmbH sowie die Bichler Milchlogistik GmbH als Logistikunternehmen, insbesondere als Lagerhalterin (im Folgenden kurz „Bichler“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringen.
     
  2. Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen, telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
     
  3. Das gegenständliche Vertragsverhältnis erfolgt unter ausdrücklicher Einbeziehung der allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet abrufbar unter https://www.wko.at / branchen / transport-verkehr / spedition-logistik / Allgemeine_Oesterreichische _Spediteurbedingungen _(AOeSp).html sowie unter www.bichler.at). Der Auftraggeber deklariert sich als Verbotskunde gem. §§ 39 ff AÖSp. Die AÖSp gelten insbesondere auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.
     
  4. Die Haftung ist ausgeschlossen:
    • für den Inhalt von Behältern aller Art, deren Ein- und Auspacken im Vertrag nicht übernommen wurde;
       
    • für Schäden, die infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Gutes entstehen, wie z. B. Bruch oder Beschädigung von Marmorplatten, Glas, Por- zellan, Spiegeln, Glühkörpern, Stuckrahmen, Beleuchtungskörpern, Lampenschirmen, Öfen und mechanischen Werken, es sei denn, der Bichler wird ein Verschulden nachgewiesen;
       
    • für Schäden, wie z. B. zu große Belastung der Möbel, Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Aus- laufen sowie Witterungseinflüsse;
       
    • für Schäden an Edelmetallen, Juwelen, Edelsteinen, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapieren jeder Art, Dokumenten und Urkunden;
       
    • für Funktionsschäden an Elektrogeräten, wie z. B. Waschmaschinen, Rundfunk-, Fernseh-, EDV- oder ähnlich empfindlichen Geräten;
       
    • für Schäden, die durch explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, durch Öle sowie Fette entstehen;
       
    • für Schäden, die durch Einbruchdiebstahl, Erpressung oder Raub entstehen;
       
    • für Zahl, Art und äußere Beschaffenheit des Lagergutes ist das Lagerverzeichnis maßgebend.
       
  5. Die Haftung bzw. ein allfälliger Anspruch gegen Bichler erlischt, wenn äußerlich erkennbare Mängel nicht sofort bei Auslagerung, äußerlich nicht erkennbare Mängel spätestens am sechsten Tag nach Auslagerung Bichler schriftlich zur Kenntnis gebracht werden.

    Hat Bichler aufgrund des Vertrages für Verlust des Gutes Ersatz zu leisten, so ist der gemeine Wert zu ersetzen, welches Gut derselben Art und Beschaffenheit bei Auslagerung hatte. Auf die Haftungsgrenzen gem. § 54 AÖSp wird ausdrücklich hingewiesen.

    Bichler haftet nicht für Schäden, die als Folge des Verlustes oder der Beschädigung des Gutes eintreten. Die Haftungshöchstgrenzen gem. § 54 AÖSp gelten pro Schadensfall; das Er- gebnis einer Inventur (Inventurdifferenzen) wird als ein Schadensfall behandelt. Sämtliche Haftungsbegrenzungen und Haftungsausschlüsse (auch jene in den AÖSp) gelten, soweit dies gesetzlich zulässig ist, ausnahmsweise nicht im Fall von von Bichler zu vertretendem Vorsatz und/oder bewusster Leichtfertigkeit, wobei die Beweislast für Vorsatz und bewusster Leichtfertigkeit den Auftraggeber trifft.
     
  6. Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende; giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind.
  7. Für Befolgung mündlicher Anweisungen, die von keiner Seite schriftlich bestätigt werden, übernimmt Bichler keine Verantwortung.

    Bichler ist nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Gut betreffenden Schriftstücken oder die Befugnis der Unterzeichner zu prüfen.
     
  8. Die Lagerung erfolgt in betriebseigenen oder fremden Lagerräumen. Lagert Bichler nicht im eigenen Lager ein, so hat sie den Lagerort dem Auftraggeber schriftlich bekannt zu geben. Muss die Lagerung in einem öffentlichen Lager erfolgen, so gelten primär dessen Geschäftsbedingungen.

    Eine Verpflichtung von Bichler zur Sicherung oder Bewachung von Lagerräumen besteht nur insoweit, als die Sicherung und Bewachung unter Berücksichtigung aller Umstände geboten und ortsüblich ist. Bichler genügt ihrer Bewachungspflicht, wenn sie bei Einstellung, Annahme und Durchführung der Bewachung die notwendige Sorgfalt angewendet hat.

    Dem Auftraggeber steht es frei, die Lagerräume zu besichtigen oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Gutes oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Macht er vom Besichtigungsrecht keinen Gebrauch, so begibt er sich aller Einwände gegen die Art und Weise der Unterbringung, soweit die Wahl des Lagerraumes und die Unterbringung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt sind.
     
  9. Der Zutritt zum Lager ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der Geschäftsstunden in Begleitung von Bichler oder berufener Angestellter erlaubt, wenn der Besuch mindestens drei Tage vorher angemeldet ist und der Lagerschein vorgelegt wird. In den ersten und letzten drei Tagen jedes Monatswechsels ist eine Besichtigung des Lagers nicht gestattet.

    Nimmt der Auftraggeber irgendwelche Handlungen mit dem Gut vor, so hat er danach Bichler das Gut aufs Neue zu übergeben und erforderlichenfalls Zahl, Art und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit ihm festzustellen. Andernfalls ist jede Haftung von Bichler für später festgestellte Schäden, die den Umständen nach durch den Eingriff des Auftraggebers verursacht sein können, ausgeschlossen. Bichler behält sich das Recht vor, die Handlungen, die der Auftraggeber mit ihrem Lagergut vornehmen will, durch ihre Angestellten ausführen zu lassen. Die durch die Besichtigung oder Heraussuchung entstehenden Kosten sind nach dem im Geschäft von Bichler geltenden Tarif oder in Ermangelung dessen nach ortsüblichen Preisen zu bezahlen.
     
  10. Der Auftraggeber hat seine Adresse oder etwaige Adressenänderung unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, andernfalls ist die letzte Bichler bekannt gewesene Adresse maßgebend.
     
  11. Ohne besonderen schriftlichen Auftrag ist Bichler zur Vornahme von Arbeiten zur Erhaltung oder Bewahrung des Gutes oder seiner Verpackung nicht verpflichtet.
     
  12. Bichler hat wegen aller fälligen Ansprüche, die ihr aus laufender Rechnung oder aus sonstigen Gründen gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den Lagergütern.

    Für den Pfand- oder Selbsthilfe-Verkauf kann Bichler in allen Fällen eine Verkaufsprovision von 10% des Bruttoerlöses berechnen.
     
  13. Alle Ansprüche gegen Bichler, gleichviel aus welchem Rechtsgrund, verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit der Kenntnis des Berechtigten von dem Anspruch, spätestens jedoch mit der Auslagerung.
     
  14. Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes für A-3163 Rohrbach an der Gölsen vereinbart.

Stand April 2019

Bichler Spedition und Logistik GmbH, 3163 Rohrbach an der Gölsen 
Manfred Bichler Transporte GmbH, 3163 Rohrbach an der Gölsen
Bichler Milchlogistik GmbH, 3163 Rohrbach an der Gölsen